Die Gastronomie steht vor vielen finanziellen Herausforderungen, und Steuern spielen dabei eine entscheidende Rolle. Restaurantbesitzer müssen sich mit einem komplexen Steuersystem auseinandersetzen, um ihre Gewinne zu maximieren und gleichzeitig gesetzeskonform zu bleiben. Die richtige Handhabung von Gastronomie Steuern kann einen großen Einfluss auf den Erfolg eines Betriebs haben.

Dieser Artikel bietet praktische Tipps, um Steuern in der Gastronomie zu optimieren. Er behandelt wichtige Themen wie die Umsatzsteuer, das richtige Absetzen von Betriebsausgaben und die steuerliche Optimierung von Personalkosten. Auch moderne Aspekte wie digitale Kassensysteme und ihre steuerlichen Auswirkungen werden beleuchtet. Diese Informationen sollen Gastronomen dabei helfen, ihre Steuerlast zu reduzieren und ihre finanzielle Situation zu verbessern.

Überblick über relevante Steuern in der Gastronomie

Gastronomiebetriebe haben mit verschiedenen Steuerarten zu tun, die einen erheblichen Einfluss auf ihre finanzielle Situation haben. Die Art des Betriebs, der Standort und die Beschäftigtenzahl spielen dabei eine wichtige Rolle. Hier ein Überblick über die wichtigsten Steuern in der Gastronomie:

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer hat einen großen Einfluss auf die Gastronomie und ihre Berechnung. Seit dem 1. Januar 2024 gilt für Speisen, die vor Ort verzehrt werden, wieder der reguläre Steuersatz von 19 Prozent. Für Speisen zum Mitnehmen oder zur Lieferung wird weiterhin der ermäßigte Satz von 7 Prozent angewendet. Bei Getränken gilt generell der Steuersatz von 19 Prozent, unabhängig davon, ob sie vor Ort oder außer Haus konsumiert werden. Eine Ausnahme bilden Milchgetränke mit einem Milchanteil von über 75 Prozent, die mit 7 Prozent besteuert werden.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird von der Stadt oder Gemeinde erhoben, in der sich der Gastronomiebetrieb befindet. Sie basiert auf dem Gewerbeertrag, der sich aus dem Jahresgewinn ergibt. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:

(Gewinn – Freibetrag) x 3,5% x Hebesatz = Gewerbesteuer

Der Hebesatz variiert je nach Standort. Einzelunternehmer und Personengesellschaften können einen Freibetrag von 24.500 Euro vom jährlichen Gewerbeertrag abziehen.

Einkommensteuer

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften in der Gastronomie fällt Einkommensteuer an. Der zu versteuernde Gewinn wird im Rahmen der persönlichen Steuererklärung ermittelt. Je höher der Gewinn, desto höher die Steuerlast. Zur Gewinnermittlung genügt eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Seit 2023 beträgt der Einkommensteuer-Grundfreibetrag 10.908 Euro für Ledige und 20.700 Euro für Ehepaare.

Lohnsteuer

Gastronomiebetriebe mit Angestellten sind verpflichtet, Lohnsteuer für ihre Mitarbeiter an das Finanzamt abzuführen. Diese wird monatlich mit der Gehaltszahlung abgeführt. Zusätzlich kann je nach Konfession der Mitarbeiter auch Kirchensteuer anfallen. Der Solidaritätszuschlag spielt in der Gastronomie in der Regel keine Rolle mehr, da er nur noch für Angestellte mit einer jährlichen Lohnsteuer von über 16.956 Euro (für Singles) gilt.

Für Gastronomen ist es wichtig, diese Steuern zu kennen und korrekt zu berechnen, um finanzielle Überraschungen zu vermeiden und gesetzeskonform zu wirtschaften.

Umsatzsteuer optimieren

Die Optimierung der Umsatzsteuer ist ein wichtiger Aspekt für Gastronomiebetriebe, um ihre finanzielle Situation zu verbessern. In Deutschland variieren die Steuersätze zwischen 7 Prozent und 19 Prozent, abhängig von verschiedenen Faktoren. Um die Umsatzsteuer effektiv zu optimieren, sollten Gastronomen die folgenden Aspekte berücksichtigen:

Differenzierte Steuersätze nutzen

Gastronomiebetriebe haben die Möglichkeit, von unterschiedlichen Steuersätzen zu profitieren. Grundnahrungsmittel werden mit 7 Prozent besteuert, während Delikatessen dem höheren Steuersatz von 19 Prozent unterliegen. Zu den Lebensmitteln, die als lebensnotwendig eingestuft werden, gehören beispielsweise:

  • Milch und Milchprodukte
  • Fleisch und Fisch
  • Eier
  • Getreide- und Backwaren
  • Obst und Gemüse

Bei Getränken gibt es ebenfalls Unterschiede. Kaffeegetränke mit einem Milchanteil von über 75 Prozent, wie Cappuccino oder Latte Macchiato, werden mit nur 7 Prozent Mehrwertsteuer besteuert, wenn sie zum Mitnehmen bestellt werden. Schwarzer Kaffee hingegen wird mit 19 Prozent besteuert. Bei Fruchtgetränken gilt eine Ausnahmeregelung: Frisch gepresste Säfte werden immer mit 19 Prozent abgerechnet, während für herkömmliche Smoothies der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent gilt, sofern sie an einem Stehtisch oder außer Haus getrunken werden.

To-go vs. Vor-Ort-Verzehr

Ein entscheidender Faktor für die Umsatzsteueroptimierung ist die Unterscheidung zwischen To-go-Angeboten und dem Verzehr vor Ort. Seit dem 1. Januar 2024 gelten folgende Regelungen:

  1. Verzehr vor Ort: Für Speisen, die im Restaurant verzehrt werden, fällt der reguläre Steuersatz von 19 Prozent an. Dies gilt, wenn der Gastronom Sitzmöglichkeiten zur Verfügung stellt und zusätzliche Dienstleistungen wie Service durch Mitarbeiter, ein schönes Ambiente oder zu reinigendes und wiederverwendbares Geschirr anbietet.
  2. To-go und Lieferung: Für Speisen zum Mitnehmen oder zur Lieferung wird weiterhin der ermäßigte Satz von 7 Prozent angewendet. Dies gilt auch, wenn nur Stehtische vorhanden sind oder überhaupt keine Möbel zur Verfügung stehen.
  3. Getränke: Bei Getränken gilt generell der Steuersatz von 19 Prozent, unabhängig davon, ob sie vor Ort oder außer Haus konsumiert werden. Eine Ausnahme bilden Milchgetränke mit einem Milchanteil von über 75 Prozent, die mit 7 Prozent besteuert werden.

Um die Umsatzsteuer zu optimieren, ist es für Gastronomen wichtig, ihre Gäste nach dem Verzehrort zu fragen. Die Frage „Zum hier Essen oder zum Mitnehmen?“ mag für manche Gäste zwar lästig sein, ist aber für die korrekte Abrechnung gegenüber dem Finanzamt unerlässlich.

Gastronomen sollten auch beachten, dass bei mobilen Imbisswagen und Food Trucks, die keine Sitzmöglichkeiten oder nur Stehtische anbieten, der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent gilt. Entscheidend ist, dass die Tische und Stühle zum Betrieb gehören und die Speisen nicht auf Einweggeschirr serviert werden.

Betriebsausgaben richtig absetzen

Das richtige Absetzen von Betriebsausgaben hat einen großen Einfluss auf die steuerliche Situation von Gastronomiebetrieben. Gastronomen sollten sich mit den Regeln für abzugsfähige Kosten und der notwendigen Dokumentation vertraut machen, um ihre Steuerlast zu optimieren.

Abzugsfähige Kosten

Geschäftliche Bewirtungen können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie einen geschäftlichen Anlass haben. Dazu zählen beispielsweise Geschäftsanbahnungen, Strategiegespräche oder Vertragsabschlüsse. Die Bewirtungskosten umfassen Ausgaben für Speisen, Getränke, Genussmittel wie Zigarren, sowie Trinkgelder und Garderobengebühren.

Von den Bewirtungskosten können 70% als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die restlichen 30% gelten als private Ausgaben und müssen vom Bewirtenden selbst getragen werden. Bei der Bewirtung von Arbeitnehmern, zum Beispiel bei Betriebsfesten, können die Kosten sogar zu 100% abgezogen werden. Hier gilt ein Freibetrag von 110 Euro pro teilnehmendem Arbeitnehmer.

Es ist wichtig zu beachten, dass bestimmte Aufmerksamkeiten nicht als Bewirtung gelten und zu 100% absetzbar sind. Dazu gehören:

  1. Kaffee, Tee, Erfrischungsgetränke und Gebäck
  2. Ein oder zwei halbe belegte Brötchen pro Teilnehmer
  3. Kleinere Mengen von Speisen und Getränken als Geste der Höflichkeit

Warenproben und Kostproben, die zu Werbezwecken angeboten werden, gelten als Werbekosten und sind ebenfalls zu 100% absetzbar.

Dokumentation

Um Bewirtungskosten erfolgreich abzusetzen, müssen Gastronomen eine sorgfältige Dokumentation führen. Folgende Punkte sind dabei zu beachten:

  1. Maschinell erstellte und registrierte Rechnung mit folgenden Angaben:
    • Name und Anschrift des Restaurants
    • Ort der Bewirtung
    • Ausstellungsdatum
    • Art und Umfang von Speisen und Getränken mit Einzel- und Gesamtpreisen
    • Rechnungsbetrag inklusive Mehrwertsteuer und Steuersatz
  2. Bei Beträgen über 250 Euro muss zusätzlich der Name des Bewirtenden auf der Rechnung vermerkt sein.
  3. Der Gastgeber muss folgende Angaben ergänzen:
    • Namen aller Teilnehmer und gegebenenfalls Unternehmensnamen
    • Bewirtungsanlass (möglichst genau, „Arbeitsgespräch“ oder „Besprechung“ reichen nicht aus)
    • Unterschrift des Gastgebers
  4. Trinkgelder sollten vom Servicepersonal auf der Quittung bestätigt werden. Alternativ kann ein Eigenbeleg erstellt werden.
  5. Die Dokumentation muss zeitnah erfolgen, spätestens im Rahmen des Monatsabschlusses.
  6. Bewirtungsbelege und Rechnungen müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

Durch eine sorgfältige Dokumentation und korrekte Handhabung der Betriebsausgaben können Gastronomen ihre Steuerlast optimieren und gleichzeitig gesetzeskonform wirtschaften.

Investitionsabzugsbetrag nutzen

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist ein wichtiges Instrument für Gastronomen, um ihre Steuerlast zu optimieren und Investitionen zu erleichtern. Er wurde 2008 im Rahmen der Unternehmensteuerreform eingeführt und ist im § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Der IAB ermöglicht es Unternehmern, einen Teil der voraussichtlichen Ausgaben für zukünftige Investitionen bereits im laufenden Wirtschaftsjahr als Betriebsausgaben abzuziehen.

Voraussetzungen

Um den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen Gastronomen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Der Gewinn vor Abzug des IAB darf 200.000 Euro nicht übersteigen.
  2. Es muss sich um ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln.
  3. Die geplante Investition muss innerhalb der nächsten drei Jahre erfolgen.
  4. Das Wirtschaftsgut muss im Anschaffungsjahr und im Folgejahr zu mindestens 90% betrieblich genutzt werden.
  5. Der Betrieb muss in Deutschland ansässig sein.
  6. Die Gewinnermittlung muss nach § 4 oder § 5 EStG erfolgen.

Es ist wichtig zu beachten, dass der IAB nur für aktive Betriebe gilt und Liebhabereiprojekte ausgeschlossen sind. Zudem müssen die Summen der Abzugsbeträge und der hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge durch Datenfernübertragung übermittelt werden.

Steuerliche Vorteile

Der Investitionsabzugsbetrag bietet Gastronomen erhebliche steuerliche Vorteile:

  1. Gewinnminderung: Bis zu 50% der voraussichtlichen Anschaffungskosten können vorab gewinnmindernd geltend gemacht werden. Dies reduziert die Steuerlast im Jahr der Inanspruchnahme.
  2. Liquiditätsverbesserung: Durch die Steuerersparnis steht mehr Kapital für die geplante Investition zur Verfügung.
  3. Flexibilität: Der IAB kann ohne konkreten Investitions- oder Finanzierungsplan in Anspruch genommen werden. Eine verbindliche Bestellung ist nicht erforderlich.
  4. Verlustverrechnung: Der IAB kann auch genutzt werden, um einen Verlust zu erzeugen oder zu erhöhen, was für die Verlustverrechnung vorteilhaft sein kann.
  5. Höchstgrenze: Die Summe aller Investitionsabzugsbeträge darf 200.000 Euro pro Betrieb nicht übersteigen.

Durch die geschickte Nutzung des Investitionsabzugsbetrags können Gastronomen ihre Steuerlast optimieren und gleichzeitig Investitionen in ihre Betriebe erleichtern. Dies fördert das Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen in der Gastronomiebranche.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) optimal einsetzen

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Gegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Die optimale Nutzung von GWG kann Gastronomen dabei helfen, ihre Steuerlast zu reduzieren und ihre finanzielle Situation zu verbessern.

GWG-Grenzen

Die Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter sind wie folgt festgelegt:

  1. Bis 250 Euro netto: Diese Gegenstände können sofort als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
  2. 250,01 bis 800 Euro netto: Für diese Kategorie haben Unternehmer ein Wahlrecht zwischen Sofortabschreibung und Poolabschreibung.
  3. 250,01 bis 1.000 Euro netto: Hier besteht die Möglichkeit, einen Sammelposten zu bilden oder die Abschreibung über die betriebsübliche Nutzungsdauer vorzunehmen.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Grenzen sich auf den Netto-Anschaffungspreis beziehen, also ohne Umsatzsteuer. Preisnachlässe und Skontoabzüge vermindern die Anschaffungskosten und müssen bei der Betrachtung der Preisgrenzen berücksichtigt werden.

Sofortabschreibung

Die Sofortabschreibung ist ein wesentlicher Vorteil der geringwertigen Wirtschaftsgüter. Sie ermöglicht es Gastronomen, die Anschaffungskosten im aktuellen Steuerjahr vollständig als Betriebsausgabe abzusetzen. Dies hat einen positiven Einfluss auf die Liquidität des Unternehmens.

Für die Sofortabschreibung gelten folgende Regeln:

  1. GWG bis 250 Euro netto können ohne Verzeichnis sofort als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.
  2. Bei Anschaffungskosten zwischen 250,01 und 800 Euro netto besteht ein Wahlrecht zur Sofortabschreibung.

Um die Sofortabschreibung optimal zu nutzen, sollten Gastronomen folgende Buchungsvorschläge beachten:

  1. Für GWG bis 250 Euro:
    Soll: Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter (Konto 4855/6260)
    Haben: Bank (Konto 1200/1800)
  2. Für GWG zwischen 250,01 und 800 Euro:
    Soll: Abschreibungen auf aktivierte, geringwertige Wirtschaftsgüter (Konto 4860/6262)
    Haben: Geringwertige Wirtschaftsgüter (Konto 0480/0670)

Es ist zu beachten, dass der Bundestag am 17.11.2023 eine Erhöhung der GWG-Grenzen beschlossen hat. Ab dem 31.12.2024 sollen die Grenzen wie folgt angepasst werden:

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: bis zu 1.000 Euro (statt zuvor 800 Euro)
  • GWG-Sammelposten: bis zu 5.000 Euro (statt zuvor 1.000 Euro)

Allerdings hat der Bundesrat diese Beschlussfassung abgelehnt und an den Vermittlungsausschuss verwiesen. Gastronomen sollten daher die endgültige Entscheidung abwarten, bevor sie ihre Strategie für den Umgang mit geringwertigen Wirtschaftsgütern anpassen.

Personalkosten steuerlich optimieren

Personalkosten stellen neben dem Warenverbrauch den größten Kostenblock in der Gastronomie dar. Daher ist es besonders wichtig, diesen Bereich ständig zu kontrollieren und zu optimieren. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, einem Mitarbeiter mehr Nettolohn zu zahlen, dabei aber dennoch nicht den eigentlichen Bruttolohn zu erhöhen. Dies hat einen positiven Einfluss auf die finanzielle Situation sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers.

Lohnoptimierung

Eine effektive Methode zur Lohnoptimierung ist die Nutzung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen. Diese können zusätzlich zum Bruttolohn gezahlt werden und sind innerhalb gesetzlich festgelegter Grenzen sozialversicherungs- und lohnsteuerfrei. Dies ist besonders vorteilhaft für Betriebe, in denen häufig sonntags, nachts und an Feiertagen gearbeitet wird.

Um die Lohnoptimierung durch SFN-Zuschläge optimal zu nutzen, sollten Gastronomen folgende Punkte beachten:

  1. Genaue Erfassung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter
  2. Implementierung einer zusätzlichen Lohnoptimierung vor dem bestehenden Lohnprogramm, um trotz schwankender Zuschläge eine gleichmäßige Auszahlung zu ermöglichen
  3. Auswahl eines Anbieters, dessen Berechnungsweise vom Finanzamt nachweislich anerkannt wird

Die Nettolohnoptimierung funktioniert am besten bei Neueinstellungen oder Gehaltserhöhungen. Bei bestehenden Beschäftigungen darf das Bruttogehalt bei gleicher Arbeitsleistung reduziert werden, wenn der Arbeitnehmer insgesamt besser gestellt wird.

Sachbezüge

Eine weitere Möglichkeit zur steuerlichen Optimierung der Personalkosten bieten Sachbezüge. Diese können zusätzlich zum Lohn gewährt werden und sind bis zu einem bestimmten Betrag sozialversicherungs- und lohnsteuerfrei.

Folgende Sachbezüge können Gastronomen ihren Mitarbeitern anbieten:

  1. Fahrtkostenzuschüsse: Diese können pauschal versteuert zusätzlich zum Bruttolohn gezahlt werden.
  2. Fehlgeldentschädigung: Bei Mitarbeitern mit Kassendienst kann zusätzlich zum Bruttolohn eine Fehlgeldentschädigung von bis zu 16 € pro Monat steuerfrei gezahlt werden.
  3. Urlaubsbeihilfe: Pro Mitarbeiter und Jahr ist eine Urlaubsbeihilfe von maximal 156 € möglich. Für Verheiratete kommen noch einmal 104 € dazu, für jedes Kind weitere 52 €.
  4. Sachbezüge bis zu 44 € pro Monat: Diese können in Form von Waren oder Dienstleistungen gewährt werden.
  5. Waren aus dem eigenen Bestand: Getränke oder Lebensmittel bis zu einem Wert von derzeit rund 1.000 € jährlich können steuerfrei zusätzlich zum Lohn gewährt werden.
  6. Nutzungsüberlassung von Kommunikationsgeräten: Die Bereitstellung eines betrieblichen Handys, Smartphones oder Tablet-Computers und die Übernahme aller laufenden Kosten dafür ist steuerfrei.
  7. Kinderbetreuungszuschuss: Ein Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung für noch nicht schulpflichtige Kinder ist steuerfrei.

Durch die geschickte Kombination von Lohnoptimierung und Sachbezügen können Gastronomen ihre Personalkosten effektiv optimieren und gleichzeitig die Zufriedenheit ihrer Mitarbeiter steigern.

Digitale Kassensysteme und Steuern

Gesetzliche Anforderungen

Digitale Kassensysteme in der Gastronomie unterliegen strengen gesetzlichen Vorschriften, die darauf abzielen, Steuerhinterziehung einzudämmen und die Transparenz zu erhöhen. Seit 2017 hat die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) Richtlinien festgelegt, um die Manipulation von Kassendaten zu verhindern. Im Mittelpunkt steht dabei die nachträgliche Unveränderbarkeit der Kassendaten.

Die praktische Umsetzung dieser Vorschriften wird durch das Gesetz der KassenSichV geregelt, das 2020 in Kraft trat. Es verpflichtet Nutzer elektronischer Kassensysteme zur Integration einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) und zur Ausgabe eines Bons bei jedem Zahlvorgang. Diese Maßnahmen gelten ausschließlich für digitale Kassen- und Aufzeichnungssysteme, nicht für offene Kassen.

Eine Finanzamt-konforme Registrierkasse muss verschiedene Informationen zuverlässig und sicher aufzeichnen können, darunter:

  1. Stornierungen
  2. Entnahmen
  3. Rückgaben
  4. Zahlungsmöglichkeiten
  5. Alle Einzelpositionen
  6. Ausgewertete Tagesabschlüsse
  7. Aufzeichnungen zum Programm der Hard- und Software

Seit Januar 2020 besteht zusätzlich eine Kassenbonpflicht. Gastronomen müssen ihrer Kundschaft einen Beleg aushändigen, entweder elektronisch über eine App, einen QR-Code oder klassisch in Papierform. Zudem gilt eine Kassenmeldepflicht, die Betriebe verpflichtet, alle genutzten Kassensysteme innerhalb eines Monats als Vordruck an das Finanzamt zu melden.

Vorteile für die Buchhaltung

Digitale Kassensysteme bieten Gastronomen erhebliche Vorteile für ihre Buchhaltung und Geschäftsführung. Sie ermöglichen einen umfassenden Überblick über alle Geschäftszahlen und Kassenvorgänge, was nicht nur dem Finanzamt die Arbeit erleichtert, sondern auch den Betriebsinhabern bei der Leitung ihres Unternehmens hilft.

Eine professionelle Gastro-Kasse unterstützt in folgenden Bereichen:

  1. Warenwirtschaft
  2. Tischplanung
  3. Digitale Abrechnung
  4. Kartenzahlung
  5. Artikelverwaltung
  6. Kundenbindung

Diese Systeme erzeugen rechtskonforme Belege für eine ordnungsgemäße Buchhaltung und bieten umfangreiche Berichtsfunktionen. Gastronomen können ihre Umsätze Monat für Monat analysieren, um zu erkennen, welche Gerichte sich besonders gut verkaufen und wie sie ihre Speisekarte optimieren können. Die einfache Exportfunktion ermöglicht eine problemlose Weiterleitung der Berichte an den Steuerberater.

Moderne Kassensysteme verfügen oft über DATEV-Schnittstellen und Controlling-Dashboards zu Umsatz und Ertrag. Das digitale Kassenbuch kann direkt an den Steuerberater übersandt werden, was die Zusammenarbeit erheblich vereinfacht. Durch diese Funktionen sind Gastronomen auf unangemeldete Kassennachschauen durch das Finanzamt und Betriebsprüfungen jederzeit vorbereitet.

Schlussfolgerung

Die effektive Handhabung von Steuern hat eine bedeutende Auswirkung auf den finanziellen Erfolg von Gastronomiebetrieben. Durch die Nutzung von Strategien wie der Optimierung der Umsatzsteuer, dem richtigen Absetzen von Betriebsausgaben und der geschickten Verwendung des Investitionsabzugsbetrags können Restaurantbesitzer ihre Steuerlast verringern. Zudem bieten digitale Kassensysteme nicht nur Vorteile für die Buchhaltung, sondern helfen auch dabei, gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.

Um in der sich ständig verändernden Gastronomiebranche wettbewerbsfähig zu bleiben, ist es entscheidend, stets über aktuelle Steuervorschriften auf dem Laufenden zu bleiben. Die in diesem Artikel vorgestellten Tipps sollen Gastronomen als Ausgangspunkt dienen, um ihre Finanzen zu optimieren. Es ist jedoch ratsam, für maßgeschneiderte Lösungen einen Steuerberater hinzuzuziehen, der mit den Besonderheiten der Gastronomiebranche vertraut ist.

FAQs

Wie erfolgt die Besteuerung von Mahlzeiten in Restaurants?
Ab dem 1. Januar 2024 werden Mahlzeiten, die im Restaurant verzehrt werden, mit einem Steuersatz von 19% besteuert. Mahlzeiten, die geliefert werden, unterliegen weiterhin einem reduzierten Umsatzsteuersatz von 7%.

Welche Ausgaben können in der Gastronomie steuerlich abgesetzt werden?
Gastronomen können sämtliche Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Dies umfasst Kosten wie Ladenmiete, Personalkosten und Werbemaßnahmen. Es gibt viele steuerliche Möglichkeiten und Tipps, die genutzt werden können, um Kosten zu senken.

Welcher Steuersatz gilt für Restaurants?
Für Restaurants, Bars oder Kantinen gilt in der Regel ein Steuersatz von 19 Prozent. Bis zum 31. Dezember 2023 galten in der Gastronomie reduzierte Steuersätze für die Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer.

Wie lässt sich bei der Umsatzsteuer sparen?
Anders als bei der Einkommensteuer für Selbstständige gibt es keine direkte Methode, Umsatzsteuer zu sparen. Unternehmen berechnen die Mehrwertsteuer auf ihre Leistungen und Waren und führen diese über die Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt ab.